Makler aufgepasst | Wichtiges OLG Urteil zum Vermittlergesetz
Gute Kunde für alle Versicherungsvermittler aus Schleswig-Holstein: Zum ersten Mal hat sich eine höhere gerichtliche Instanz Kraft Urteil vom 25. Mai 2010 mit der Fragestellung beschäftigt, wann es zu einem sogenannten „ersten Geschäftskontakt„ im Sinne des § 11 der Versicherungsvermittlerverordnung kommt, d. h. wann gegenüber dem Kunden die in der Verordnung geforderte Erstinformation erteilt werden muss. hat sich erstmalig ein Gericht der höheren Instanz (OLG Schleswig-Holstein) unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt,
Die Vorschrift hatte den Begriff des „ersten Geschäftskontakts“ zwar aufgegriffen, jedoch nicht näher definiert, was zu einer erheblichen Unsicherheit im Tagesgeschäft von Maklern und Vermittlern geführt hat.
Hintergrund des OLG Urteils:
Ein Versicherungsvermittler hatte einem Interessenten nach einer telefonischen Anfrage diverse Angebote zukommen lassen, ohne gleichzeitig die Erstinformation zu erteilen. Dies hielt ein mit dem Vermittler konkurrierendes Unternehmen für nicht gesetzeskonform und erwirkte eine Unterlassungsverfügung vor dem Landgericht, die jedoch letztlich vom OLG aufgehoben wurde.
Folgen für Versicherungsvermittler:
Nach der großzügigen Auslegung der Richter wird die vom Gesetzgeber durch Erteilung der Erstinformation bezweckte Warnfunktion erfüllt, wenn die Erstinformation rechtzeitig vor dem ersten konkreten Geschäftsabschluss mitgeteilt wird. Der sogenannte „erste Geschäftskontakt“ muss somit von einer bloßen Anbahnungsphase unterschieden werden.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass bei einer telefonischen Voranfrage eines Interessenten ebenso wie bei dem daraufhin abgegebenen Angebot noch keine Erstinformation gegenüber den Interessenten erfolgen muss.
Die Erstinformation kann nach Auffassung des Gerichts auch erst in einem persönlichen Beratungsgespräch oder unmittelbar vor Abschluss des angebotenen Vertrages erfolgen. Dieses Urteil ist bspw. auch entscheidend für den Internetauftritt eines Versicherungsvermittlers. Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden, die darauf beruhen, dass möglicherweise die Erstinformationen nicht auf der Internetseite oder in etwaigen Angebotsrechnern eingefügt sind, wären nach diesem Urteil eindeutig unbegründet.
Gefällt mir!
Quellen:
Votum Verband,
Anlage Nr. 33,
Fondsfinanz